Kaufkraftausgleichszulage
§ 3
(1) Das Verhältnis der Kaufkraft des Euro am ausländischen Dienstort des Beamten zur Kaufkraft des Euro im Inland (Parität) ist in regelmäßigen Zeitabständen zu erheben und zwischendurch monatlich fortzurechnen.
(2) Anhand dieses Kaufkraftverhältnisses ist der Hundertsatz gemäß § 21g Abs. 4 Z 2 GehG jeweils kaufmännisch auf volle fünf Prozent gerundet für jeden Dienstort monatlich festzusetzen.
(3) Für Dienstorte, an denen außerordentliche Gegebenheiten die Ermittlung eines Kaufkraftverhältnisses nach Abs. 1 nicht zulassen, kann, solange es die Verhältnisse erfordern, anderweitig ein näherungsweiser Hundertsatz nach Abs. 2 festgesetzt werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)