Kaufkraftausgleichszulage
§ 3
(1) Die Kaufkraft des Euro im Sinne des § 21b GehG ist in regelmäßigen Zeitabständen zu erheben und zwischendurch monatlich fortzurechnen.
(2) Anhand des erhobenen bzw. fort gerechneten Kaufkraftunterschiedes ist der Hundertsatz gemäß § 21g Abs. 4 Z 2 GehG für jeden Dienstort kaufmännisch auf volle fünf Prozent gerundet monatlich festzusetzen.
(3) Ist eine Erhebung gemäß Abs. 1 mangels verfügbarer Grundlagen für einzelne Dienstorte nicht möglich, kann für diese, solange es die Verhältnisse erfordern, anderweitig ein näherungsweiser Hundertsatz nach Abs. 2 festgesetzt werden.
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