Kaufkraftausgleichszulage
§ 3
(1) Das Verhältnis der Kaufkraft des Euro am ausländischen Dienst- und Wohnort des Beamten zur Kaufkraft des Euro im Inland (Parität) ist in regelmäßigen Zeitabständen zu erheben und zwischendurch monatlich fortzurechnen.
(2) Anhand dieses Kaufkraftverhältnisses ist der Hundertsatz gemäß § 21g Abs. 4 Z 2 GehG jeweils kaufmännisch auf volle fünf Prozent gerundet für jeden Dienst- und Wohnort monatlich festzusetzen.
(3) Für Dienst- und Wohnorte, an denen außerordentliche Gegebenheiten die Ermittlung eines Kaufkraftverhältnisses nach Abs. 1 nicht zulassen, kann, solange es die Verhältnisse erfordern, anderweitig ein näherungsweiser Hundertsatz nach Abs. 2 festgesetzt werden.
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