§ 37 SchVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1990

Personal- und Sachaufwand

§ 37.

Für die Sacherfordernisse der Schülervertretungen und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte ist im Rahmen der Landesschulräte bzw. des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport Vorsorge zu treffen. Die Kosten hat der Bund zu tragen.

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