Personal- und Sachaufwand
§ 37.
Für die Sacherfordernisse der Schülervertretungen und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte ist im Rahmen der Bildungsdirektionen bzw. des Bundesministeriums für Bildung Vorsorge zu treffen. Die Kosten hat der Bund zu tragen.
Schlagworte
Personalaufwand
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2018
Gesetzesnummer
10009722
Dokumentnummer
NOR40197758
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