§ 37 SchVG

Alte FassungIn Kraft seit 13.7.2018

Personal- und Sachaufwand

§ 37.

Für die Sacherfordernisse der Schülervertretungen und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte ist im Rahmen der Landesschulräte bzw. des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung Vorsorge zu treffen. Die Kosten hat der Bund zu tragen.

Schlagworte

Personalaufwand

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2018

Gesetzesnummer

10009722

Dokumentnummer

NOR40204230

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