7. Hauptstück
Behörden und Organe Behörden und ihre Zuständigkeit
§ 37
(1) § 37.Behörden erster Instanz im Sinne dieses Teiles sind:
- 1. der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr als Schiffahrtspolizei für Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende;
- 2. die Bezirksverwaltungsbehörde für alle nicht unter Z 1 fallenden Gewässer sowie für Verwaltungsstrafverfahren.
(2) Behörden zweiter Instanz im Sinne dieses Teiles sind:
- 1. der Landeshauptmann für diejenigen Teile der Donau, die nicht Wasserstraßen sind, sowie für den Bodensee, den Neusiedlersee und die Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer;
- 2. die Landesregierung für in die Landesvollziehung fallende Wasserstraßen sowie für andere Gewässer als Wasserstraßen, ausgenommen der Bodensee, der Neusiedlersee und die Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer;
- 3. der unabhängige Verwaltungssenat für Verwaltungsstrafverfahren.
(3) Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zuständig, sofern in den Abs. 4 und 5 nichts anderes bestimmt ist.
(4) Für die Erlassung von Verordnungen gemäß den §§ 15 Abs. 2 und 36 ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zuständig.
(5) Soweit es sich nicht um Wasserstraßen oder um Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer handelt, ist für die Erlassung von Verordnungen gemäß § 17 Abs. 2 und 4 sowie von Verordnungen gemäß § 16 Abs. 2, deren Inhalt sich durch Schiffahrtszeichen ausdrücken läßt, der Landeshauptmann, für die Erlassung derartiger Verordnungen auf dem Neusiedlersee der Landeshauptmann von Burgenland zuständig.
(6) Für Betrauungen gemäß § 41 Abs. 1 Z 6 ist der Landeshauptmann zuständig.
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