§ 37 SchFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2002

7. Hauptstück

Behörden und Organe Behörden und ihre Zuständigkeit

§ 37.

(1) Behörden erster Instanz im Sinne dieses Teiles sind:

  1. 1. der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr als Schiffahrtspolizei für Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende;
  2. 2. die Bezirksverwaltungsbehörde für alle nicht unter Z 1 fallenden Gewässer sowie für Verwaltungsstrafverfahren.

(2) Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden.

(3) Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zuständig, sofern in den Abs. 4 und 5 nichts anderes bestimmt ist.

(4) Für die Erlassung von Verordnungen gemäß den §§ 15 Abs. 2 und 36 ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zuständig.

(5) Soweit es sich nicht um Wasserstraßen oder um Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer handelt, ist für die Erlassung von Verordnungen gemäß § 17 Abs. 2 und 4 sowie von Verordnungen gemäß § 16 Abs. 2, deren Inhalt sich durch Schiffahrtszeichen ausdrücken läßt, der Landeshauptmann, für die Erlassung derartiger Verordnungen auf dem Neusiedlersee der Landeshauptmann von Burgenland zuständig.

(6) Für Betrauungen gemäß § 41 Abs. 1 Z 6 ist der Landeshauptmann zuständig.

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2025

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR40029629

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