§ 37 SchFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

7. Hauptstück

Behörden und Organe Behörden und ihre Zuständigkeit

§ 37.

(1) Behörden im Sinne dieses Teiles sind:

  1. 1. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende;
  2. 2. die Bezirksverwaltungsbehörde für alle nicht unter Z 1 fallenden Gewässer sowie für Verwaltungsstrafverfahren.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2013)

(3) Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig, sofern in Abs. 5 nicht anderes bestimmt ist.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2009)

(5) Soweit es sich nicht um Wasserstraßen oder um Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer handelt, ist für die Erlassung von Verordnungen gemäß § 17 Abs. 2 und 4 sowie von Verordnungen gemäß § 16 Abs. 2, deren Inhalt sich durch Schifffahrtszeichen ausdrücken läßt, der Landeshauptmann, für die Erlassung derartiger Verordnungen auf dem Neusiedlersee der Landeshauptmann von Burgenland zuständig.

(6) Für Betrauungen gemäß § 41 Abs. 1 Z 6 ist der Landeshauptmann zuständig.

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2018

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR40151210

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