§ 368 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1974

§ 368.

Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu S 10.000.– zu ahnden ist, begeht, wer

  1. 1. die Anzeigen
  1. 2. trotz der auf Grund des § 39 Abs. 1 bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers ein Anmeldungsgewerbe ausübt, ohne eine Anzeige gemäß § 39 Abs. 4 oder gemäß § 40 Abs. 4 über die Bestellung eines dem § 39 Abs. 2 entsprechenden Geschäftsführers für die Ausübung dieses Anmeldungsgewerbes erstattet zu haben;
  2. 3. ohne die gemäß § 40 Abs. 2 vorgeschriebene Anzeige die Ausübung eines Anmeldungsgewerbes an einen Pächter übertragen hat;
  3. 4. die Bestimmungen über die Namensführung und die Bezeichnung der Betriebsstätte (§§ 63 bis 66), des § 210 über die Bezeichnungen „Reisebüro“ und „Verkehrsbüro“ oder des § 316 über die Bezeichnungen „konzessionierter Berufsdetektiv“ und „Berufsdetektivassistent“ nicht einhält;
  4. 5. Gebote oder Verbote von gemäß § 67 erlassenen Verordnungen über die äußere Geschäftsbezeichnung nicht befolgt;
  5. 6. die Bestimmungen des § 53 Abs. 5, des § 55 Abs. 1, des § 57 Abs. 3, des § 58, des § 217 oder des § 314 über Legitimationen nicht einhält;
  6. 7. bei Ausübung des Feilbietens im Umherziehen gemäß § 53 Abs. 1 Z. 1 die Bestimmungen des § 53 Abs. 4 nicht einhält;
  7. 8. die Bestimmung des § 73 Abs. 1 über die Kundmachung von Geschäftsbedingungen nicht einhält;
  8. 9. die Bestimmungen von gemäß § 73 Abs. 2 und 3 oder gemäß § 202 erlassenen Verordnungen über die Ersichtlichmachung von Preisen nicht einhält;
  9. 10. die Bestimmungen des § 139 über die Bezeichnung von Waffen nicht einhält;
  10. 11. die Bestimmungen des § 198 Abs. 2 oder der gemäß § 198 Abs. 1 erlassenen Verordnungen über Sperrstunden und Aufsperrstunden nicht einhält;
  11. 12. entgegen der Bestimmung des § 200 die gegenehmigte Betriebsart eines Gastgewerbes ändert;
  12. 13. entgegen der Bestimmung des § 201 Betriebsräume und sonstige Betriebsflächen zu den genehmigten Betriebsräumen und allfälligen sonstigen Betriebsflächen eines Gastgewerbes hinzunimmt;
  13. 14. die Bestimmungen des § 273 oder des § 283 über die Führung und Aufbewahrung von Büchern nicht einhält oder Gebote oder Verbote von gemäß § 138 Abs. 3 oder § 283 Abs. 3 erlassenen Verordnungen über Waffenbücher oder Pfandleihbücher nicht befolgt;
  14. 15. die Bestimmungen des § 305 über den geschäftlichen Schriftwechsel und die Geschäftsbücher nicht einhält;
  15. 16. die gemäß § 326 erlassenen Verordnungen über das Verbot des Feilhaltens bestimmter Waren auf Märkten oder die gemäß § 331 erlassenen Marktordnungen nicht einhält;
  16. 17. andere als im § 366, § 367 und in Z. 1 bis 16 genannte Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder der Bescheide, die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen ergangen sind, nicht einhält.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070357

alte Dokumentnummer

N5197418756S

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