§ 368 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1993

1. ÜR: Art. VIII, BGBl. Nr. 325/1990 2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993

§ 368.

Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 S zu bestrafen ist, begeht, wer

  1. 1. die Anzeigen
  2. 1.1 gemäß § 8 Abs. 4 über die weitere Ausübung von Gewerben bei Erlangung der Eigenberechtigung,
  3. 1.2 gemäß § 11 Abs. 2 über die Beendigung der Liquidation,
  4. 1.3 gemäß § 11 Abs. 3 über die weitere Ausübung des Gewerbes einer Personengesellschaft des Handelsrechtes nach Ausscheiden des letzten Mitgesellschafters oder über den Eintritt eines neuen Gesellschafters,
  5. 1.4 gemäß § 11 Abs. 5 über die Eintragung der Umgründung in das Firmenbuch und die weitere Ausübung des Gewerbes durch den Nachfolgeunternehmer (Rechtsnachfolger),
  6. 1.5 gemäß § 12 über die Umwandlung einer offenen Handelsgesellschaft in eine Kommanditgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft in eine offene Handelsgesellschaft, einer offenen Erwerbsgesellschaft in eine Kommandit-Erwerbsgesellschaft, einer Kommandit-Erwerbsgesellschaft in eine offene Erwerbsgesellschaft, einer Personengesellschaft des Handelsrechtes in eine eingetragene Erwerbsgesellschaft oder einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft in eine Personengesellschaft des Handelsrechtes,
  7. 1.6 gemäß § 37 Abs. 3 über die Bestellung eines neuen befähigten Arbeitnehmers in einem integrierten Betrieb,
  8. 1.7 gemäß § 39 Abs. 4 oder gemäß § 40 Abs. 4 über das Ausscheiden des Geschäftsführers,

(Anm.: Z 1.8 bis 1.10 aufgehoben durch BGBl. Nr. 29/1993)

  1. 1.11 gemäß § 40 Abs. 2 über den Widerruf der Übertragung der Gewerbeausübung an einen Pächter,
  2. 1.12 gemäß § 42 Abs. 1, gemäß § 43 Abs. 1 oder gemäß § 44 über den Fortbetrieb von Gewerben,
  3. 1.13 gemäß § 46 Abs. 3 über die Ausübung eines Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte,
  4. 1.14 gemäß § 47 Abs. 3 über das Ausscheiden des Filialgeschäftsführers,
  5. 1.15 gemäß § 49 Abs. 1 über die Verlegung des Betriebes eines Gewerbes in einen anderen Standort,
  6. 1.16 gemäß § 49 Abs. 3 über die Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte eines Gewerbes in einen anderen Standort,
  7. 1.17 gemäß § 52 Abs. 1 über die Aufstellung von Automaten,
  8. 1.18 gemäß § 63 Abs. 4 über die Änderung des Namens oder der Firma oder die Eintragung oder Löschung der Firma einer natürlichen Person im Firmenbuch,
  9. 1.19 gemäß § 83 über die Auflassung von Betriebsanlagen im Sinne des § 74 Abs. 2 oder von Teilen solcher Betriebsanlagen,
  10. 1.20 gemäß § 92 Abs. 2 über Umstände, die das Nichtbestehen oder die Beendigung einer nach diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen Versicherung zur Folge haben,
  11. 1.21 gemäß § 93 über das Ruhen und die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung,
  12. 1.22 gemäß § 114, gemäß § 242 oder gemäß § 266 über die Einstellung oder das Ruhen der Ausübung von Rauchfangkehrergewerben, Pfandleihergewerben, Kanalräumergewerben,
  13. 1.23 gemäß § 152a über die Änderung der Betriebsart eines Gastgewerbes,
  14. 1.24 gemäß § 205 Abs. 1 über das Ruhen und die Aufnahme der Ausübung von Waffengewerben,
  15. 1.25 gemäß einer Anordnung auf Grund des § 359 Abs. 1 über die Fertigstellung einer genehmigten Betriebsanlage,
  1. 2. trotz der auf Grund des § 39 Abs. 1 bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers ein Gewerbe ausübt, ohne eine Anzeige gemäß § 39 Abs. 4 oder gemäß § 40 Abs. 4 über die Bestellung eines dem § 39 Abs. 2 entsprechenden Geschäftsführers für die Ausübung dieses Gewerbes erstattet zu haben;
  2. 3. ohne die gemäß § 40 Abs. 2 vorgeschriebene Anzeige ein Gewerbe verpachtet hält;
  3. 4. die Bestimmungen über die Namensführung und die Bezeichnung der Betriebsstätte (§§ 63 bis 66), des § 176 über die Bezeichnungen „Reisebüro“ und „Verkehrsbüro“, des § 225 über die Bezeichnung „Optometrist“ oder des § 249 über die Bezeichnung „Berufsdetektiv“ und „Berufsdetektivassistent“ nicht einhält;
  4. 5. Gebote oder Verbote von gemäß § 67 erlassenen Verordnungen über die äußere Geschäftsbezeichnung nicht befolgt;
  5. 6. die Bestimmungen des § 53 Abs. 5, des § 55 Abs. 1, des § 57 Abs. 3, des § 58, des § 145 oder des § 247 über Legitimationen nicht einhält;
  6. 7. bei Ausübung des Feilbietens im Umherziehen gemäß § 53 Abs. 1 Z. 1 die Bestimmungen des § 53 Abs. 4 nicht einhält;
  7. 8. die Bestimmung des § 73 Abs. 1 über die Kundmachung von Geschäftsbedingungen nicht einhält;
  1. 10. die Bestimmungen des § 157 oder der auf Grund des § 157 erlassenen Verordnungen über Sperrstunden und Aufsperrstunden nicht einhält;
  2. 11. die Bestimmungen des § 203 über die Bezeichnung von Waffen nicht einhält;
  1. 14. die Bestimmungen des § 233 über die Führung und Aufbewahrung von Pfandleihbüchern nicht einhält oder Gebote oder Verbote von gemäß § 202 Abs. 3 oder § 233 Abs. 3 erlassenen Verordnungen über Waffenbücher oder Pfandleihbücher nicht befolgt;
  2. 15. die Bestimmungen des § 264 über den geschäftlichen Schriftwechsel und die Geschäftsbücher nicht einhält;
  3. 16. die gemäß § 325 Abs. 3 erlassenen Verordnungen über das Verbot des Feilhaltens bestimmter Waren auf Märkten oder die gemäß § 331 erlassenen Marktordnungen nicht einhält;
  4. 17. andere als im § 366, § 367 und in Z. 1 bis 16 genannte Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder der Bescheide, die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen ergangen sind, nicht einhält.

1. ÜR: Art. VIII, BGBl. Nr. 325/1990

2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12080769

alte Dokumentnummer

N5199324986J

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