§ 368.
Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 S zu bestrafen ist, begeht, wer
- 1. die Anzeigen
- 1.1 gemäß § 8 Abs. 4 über die weitere Ausübung von Gewerben bei Erlangung der Eigenberechtigung,
- 1.2 gemäß § 11 Abs. 3 über die Beendigung der Liquidation,
- 1.3 gemäß § 11 Abs. 4 über die weitere Ausübung des Gewerbes einer Personengesellschaft des Handelsrechtes nach Ausscheiden des letzten Mitgesellschafters oder über den Eintritt eines neuen Gesellschafters,
- 1.4 gemäß § 11 Abs. 5 über die Umwandlung einer Kapitalgesellschaft durch Übertragung des Unternehmens auf einen Gesellschafter oder Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft des Handelsrechtes und die weitere Ausübung des Gewerbes der Kapitalgesellschaft,
- 1.5 gemäß § 11 Abs. 6 über die Eintragung in das Handelsregister, daß der Betrieb eines Einzelunternehmers oder einer Personengesellschaft des Handelsrechtes als Sacheinlage gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen in eine Kapitalgesellschaft eingebracht worden ist, und die weitere Ausübung des Gewerbes des Einzelunternehmers oder der Personengesellschaft des Handelsrechtes,
- 1.6 gemäß § 11 Abs. 7 über die Neubildung einer Aktiengesellschaft (Genossenschaft) durch Verschmelzung von Aktiengesellschaften (Genossenschaften) und die weitere Ausübung der Gewerbe der sich vereinigenden Gesellschaften (Genossenschaften),
- 1.7 gemäß § 11 Abs. 8 über die Verschmelzung einer Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft durch Aufnahme und die weitere Ausübung der Gewerbe der übertragenden Gesellschaft bzw. Genossenschaft,
- 1.8 gemäß § 12 über die Umwandlung einer Offenen Handelsgesellschaft in eine Kommanditgesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft in eine Offene Handelsgesellschaft,
- 1.9 gemäß § 37 Abs. 3 über die Bestellung eines neuen befähigten Arbeitnehmers in einem Nebenbetrieb,
- 1.10 gemäß § 39 Abs. 4, gemäß § 39 Abs. 5 oder gemäß § 40 Abs. 4 über das Ausscheiden des Geschäftsführers,
- 1.11 gemäß § 40 Abs. 2 über den Widerruf der Übertragung der Gewerbeausübung an einen Pächter,
- 1.12 gemäß § 42 Abs. 1, gemäß § 43 Abs. 1 oder gemäß § 44 über den Fortbetrieb von Gewerben,
- 1.13 gemäß § 46 Abs. 3 über die Ausübung eines Anmeldungsgewerbes in einer weiteren Betriebsstätte,
- 1.14 gemäß § 47 Abs. 3 oder gemäß § 47 Abs. 4 über das Ausscheiden des Filialgeschäftsführers,
- 1.15 gemäß § 49 Abs. 1 über die Verlegung des Betriebes eines Anmeldungsgewerbes in einen anderen Standort,
- 1.16 gemäß § 49 Abs. 3 über die Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte eines Anmeldungsgewerbes in einen anderen Standort,
- 1.17 gemäß § 52 Abs. 1 über die Aufstellung von Automaten,
- 1.18 gemäß § 63 Abs. 4 über die Änderung des Namens oder der Firma,
- 1.19 gemäß § 83 über die Auflassung von Betriebsanlagen im Sinne des § 74 Abs. 2 oder von Teilen solcher Betriebsanlagen,
- 1.20 gemäß § 92 Abs. 2 über Umstände, die das Nichtbestehen oder die Beendigung einer nach diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen Versicherung zur Folge haben,
- 1.21 gemäß § 93 über das Ruhen und die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung,
- 1.22 gemäß § 141 Abs. 1 über das Ruhen und die Aufnahme der Ausübung von Waffengewerben,
- 1.23 gemäß § 175, gemäß § 248c, gemäß § 251 oder gemäß § 292 über die Einstellung oder das Ruhen der Ausübung von Rauchfangkehrergewerben, Gewerben der Sonderabfallsammler und -beseitiger und der Altölsammler und -verwerter, Kanalräumergewerben, Pfandleihergewerben,
- 1.24 gemäß einer Anordnung auf Grund des § 359 Abs. 1 über die Fertigstellung einer genehmigten Betriebsanlage,
- nicht erstattet hat;
- 2. trotz der auf Grund des § 39 Abs. 1 bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers ein Anmeldungsgewerbe ausübt, ohne eine Anzeige gemäß § 39 Abs. 4 oder gemäß § 40 Abs. 4 über die Bestellung eines dem § 39 Abs. 2 entsprechenden Geschäftsführers für die Ausübung dieses Anmeldungsgewerbes erstattet zu haben;
- 3. ohne die gemäß § 40 Abs. 2 vorgeschriebene Anzeige ein Anmeldungsgewerbe verpachtet hält;
- 4. die Bestimmungen über die Namensführung und die Bezeichnung der Betriebsstätte (§§ 63 bis 66), des § 210 über die Bezeichnungen „Reisebüro“ und „Verkehrsbüro“ oder des § 316 über die Bezeichnungen „konzessionierter Berufsdetektiv“ und „Berufsdetektivassistent“ nicht einhält;
- 5. Gebote oder Verbote von gemäß § 67 erlassenen Verordnungen über die äußere Geschäftsbezeichnung nicht befolgt;
- 6. die Bestimmungen des § 53 Abs. 5, des § 55 Abs. 1, des § 57 Abs. 3, des § 58, des § 217 oder des § 314 über Legitimationen nicht einhält;
- 7. bei Ausübung des Feilbietens im Umherziehen gemäß § 53 Abs. 1 Z. 1 die Bestimmungen des § 53 Abs. 4 nicht einhält;
- 8. die Bestimmung des § 73 Abs. 1 über die Kundmachung von Geschäftsbedingungen nicht einhält;
- 9. die Bestimmungen von gemäß § 73 Abs. 2 und 3 oder gemäß § 202 erlassenen Verordnungen über die Ersichtlichmachung von Preisen nicht einhält;
- 10. die Bestimmungen des § 139 über die Bezeichnung von Waffen nicht einhält;
- 11. die Bestimmungen des § 198 Abs. 2 oder der gemäß § 198 Abs. 1 erlassenen Verordnungen über Sperrstunden und Aufsperrstunden nicht einhält;
- 12. ohne die gemäß § 200 erforderliche Genehmigung das Gastgewerbe in einer geänderten Betriebsart ausübt;
- 13. ohne die gemäß § 201 erforderliche Genehmigung das Gastgewerbe in hinzugenommenen Betriebsräumen und allfälligen sonstigen Betriebsflächen ausübt;
- 14. die Bestimmungen des § 273 oder des § 283 über die Führung und Aufbewahrung von Büchern nicht einhält oder Gebote oder Verbote von gemäß § 138 Abs. 3 oder § 283 Abs. 3 erlassenen Verordnungen über Waffenbücher oder Pfandleihbücher nicht befolgt;
- 15. die Bestimmungen des § 305 über den geschäftlichen Schriftwechsel und die Geschäftsbücher nicht einhält;
- 16. die gemäß § 326 erlassenen Verordnungen über das Verbot des Feilhaltens bestimmter Waren auf Märkten oder die gemäß § 331 erlassenen Marktordnungen nicht einhält;
- 17. andere als im § 366, § 367 und in Z. 1 bis 16 genannte Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder der Bescheide, die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen ergangen sind, nicht einhält.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12075845
alte Dokumentnummer
N5198811492J
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