§ 35 UFG

Alte FassungIn Kraft seit 21.8.2003

V. Abschnitt Österreichisches JI/CDM-Programm Ziel

§ 35.

Ziel dieses Programms ist es, mit der Anwendung der im Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vorgesehenen projektbezogenen flexiblen Mechanismen “Gemeinsame Umsetzung - Joint Implementation" und “Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung - Clean Development Mechanism" (JI- und CDM-Programm) im Rahmen der nationalen Ziele des Klimaschutzes und im Einklang mit den Zielen der Nachhaltigkeit einen Beitrag zur Erreichung des österreichischen Reduktionsziels von 13% der Emissionen von Treibhausgasen gemäß Anhang II der Entscheidung des Rates der Europäischen Gemeinschaft vom 25. April 2002 über die Ratifikation des Kyoto-Protokolls durch die Gemeinschaft zu leisten. Soweit Projekte in Entwicklungsländern durchgeführt werden, sind die Ziele und Prinzipien der österreichischen Entwicklungspolitik gemäß § 1 des Bundesgesetzes über die Entwicklungszusammenarbeit, BGBl. I Nr. 49/2002, zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010755

Dokumentnummer

NOR40043866

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