§ 35 UFG

Alte FassungIn Kraft seit 05.6.2008

5. Abschnitt

Österreichisches JI/CDM-Programm

Ziel

§ 35.

Ziel dieses Programms ist es, mit der Anwendung der im Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vorgesehenen flexiblen Mechanismen, insbesondere der projektbezogenen Mechanismen „Gemeinsame Umsetzung – Joint Implementation“ und „Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung – Clean Development Mechanism“ (JI- und CDMProgramm) im Rahmen der nationalen Ziele des Klimaschutzes und im Einklang mit den Zielen der Nachhaltigkeit einen Beitrag in Höhe von insgesamt 45 Millionen Emissionsreduktionseinheiten zur Erreichung des österreichischen Reduktionsziels von 13 % der Emissionen von Treibhausgasen gemäß Anhang II der Entscheidung über die Genehmigung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen im Namen der Europäischen Gemeinschaft sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen (2002/358/EG ), ABl. Nr. L 130 vom 15.05.2001 S 1, zu leisten. Hievon ausgenommen sind solche Transaktionen gemäß Art. 17 des Protokolls von Kyoto, welche nicht projektunterstützt sind. Soweit Projekte in Entwicklungsländern durchgeführt werden, sind die Ziele und Prinzipien der österreichischen Entwicklungspolitik gemäß § 1 des Bundesgesetzes über die Entwicklungszusammenarbeit, BGBl. I Nr. 49/2002 in der jeweils geltenden Fassung, zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010755

Dokumentnummer

NOR40098463

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