Berufsausübung
§ 35.
(1) Eine Berufsausübung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege kann
- 1. freiberuflich,
- 2. im Dienstverhältnis zu einer Krankenanstalt,
- 3. im Dienstverhältnis zu sonstigen unter ärztlicher oder pflegerischer Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtungen, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen,
- 4. im Dienstverhältnis zu freiberuflich tätigen Ärzten,
- 5. im Dienstverhältnis zu Einrichtungen oder Gebietskörperschaften, die Hauskrankenpflege anbieten und
- 6. im Dienstverhältnis zu einer physischen Person
erfolgen.
- 1. gemäß Abs. 1 Z 1 und 6 und
- 2. in Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 5, die nicht unter ärztlicher oder pflegerischer Leitung oder Aufsicht stehen,
darf nur erfolgen, sofern der Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zur freiberuflichen Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß § 36 berechtigt ist.
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