§ 35 GuKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1997

Berufsausübung

§ 35.

(1) Eine Berufsausübung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege kann

  1. 1. freiberuflich,
  2. 2. im Dienstverhältnis zu einer Krankenanstalt,
  3. 3. im Dienstverhältnis zu sonstigen unter ärztlicher oder pflegerischer Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtungen, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen,
  4. 4. im Dienstverhältnis zu freiberuflich tätigen Ärzten,
  5. 5. im Dienstverhältnis zu Einrichtungen oder Gebietskörperschaften, die Hauskrankenpflege anbieten und
  6. 6. im Dienstverhältnis zu einer physischen Person

    erfolgen.

(2) Eine Berufsausübung

  1. 1. gemäß Abs. 1 Z 1 und 6 und
  2. 2. in Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 5, die nicht unter ärztlicher oder pflegerischer Leitung oder Aufsicht stehen,

    darf nur erfolgen, sofern der Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zur freiberuflichen Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß § 36 berechtigt ist.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)