§ 35 GuKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1998

Berufsausübung

§ 35.

(1) Eine Berufsausübung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege kann

  1. 1. freiberuflich,
  2. 2. im Dienstverhältnis zu einer Krankenanstalt,
  3. 3. im Dienstverhältnis zum Träger sonstiger unter ärztlicher oder pflegerischer Leitung oder Aufsicht stehender Einrichtungen, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Nachsorge, der Behindertenbetreuung, der Betreuung pflegebedürftiger Menschen oder der Gewinnung von Blut oder Blutbestandteilen dienen oder die andere Gesundheitsdienste und soziale Dienste anbieten,
  4. 4. im Dienstverhältnis zu freiberuflich tätigen Ärzten,
  5. 5. im Dienstverhältnis zu Einrichtungen oder Gebietskörperschaften, die Hauskrankenpflege anbieten und
  6. 6. im Dienstverhältnis zu einer physischen Person

    erfolgen.

(2) Eine Berufsausübung

  1. 1. gemäß Abs. 1 Z 1 und 6 und
  2. 2. in Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 5, die nicht unter ärztlicher oder pflegerischer Leitung oder Aufsicht stehen,

    darf nur erfolgen, sofern der Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zur freiberuflichen Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß § 36 berechtigt ist.

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