Berufsausübung
§ 35.
(1) Eine Berufsausübung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege kann
- 1. freiberuflich,
- 2. im Dienstverhältnis zu einer Krankenanstalt,
- 3. im Dienstverhältnis zum Träger sonstiger unter ärztlicher oder pflegerischer Leitung oder Aufsicht stehender Einrichtungen, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Nachsorge, der Behindertenbetreuung, der Betreuung pflegebedürftiger Menschen oder der Gewinnung von Blut oder Blutbestandteilen dienen oder die andere Gesundheitsdienste und soziale Dienste anbieten,
- 4. im Dienstverhältnis zu freiberuflich tätigen Ärzten,
- 4a. im Dienstverhältnis zu Gruppenpraxen gemäß § 52a ÄrzteG 1998,
- 5. im Dienstverhältnis zu Einrichtungen oder Gebietskörperschaften, die Hauskrankenpflege anbieten
- 6. im Dienstverhältnis zu einer physischen Person und
- 7. im Dienstverhältnis zur Justizbetreuungsagentur gemäß Justizbetreuungsagenturgesetz, BGBl. I Nr. 101/2008
erfolgen.
(2) Eine Berufsausübung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege ist auch im Wege der Arbeitskräfteüberlassung nach den Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes – AÜG, BGBl. Nr. 196/1988, unter der Voraussetzung zulässig, dass Beschäftiger im Sinne des § 3 Abs. 3 AÜG
- 1. nicht mehr als 15 v.H. des Pflegepersonals durch Arbeitskräfteüberlassung einsetzen sowie
- 2. die Pflegequalität und Pflegekontinuität nach Maßgabe der Struktur der Einrichtung und des Pflege- und Betreuungsbedarfs der Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Menschen gewährleisten.
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