Vorkehrungen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19 Erkrankung
§ 35.
Alle Personen, die sich im Schulgebäude aufhalten, haben eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung (MNS) nach Maßgabe der Anlage A zu tragen.
Schlagworte
Mundbereich
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2020
Gesetzesnummer
20011270
Dokumentnummer
NOR40226307
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