§ 35 C-SchVO 2020/21

Alte FassungIn Kraft seit 04.9.2020

Vorkehrungen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19 Erkrankung

§ 35.

Alle Personen, die sich im Schulgebäude aufhalten, haben eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung (MNS) nach Maßgabe der Anlage A zu tragen.

Schlagworte

Mundbereich

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2020

Gesetzesnummer

20011270

Dokumentnummer

NOR40226307

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