§ 35 C-SchVO 2020/21

Alte FassungIn Kraft seit 15.11.2020

Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/2021 außer Kraft (vgl. § 44).

Vorkehrungen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19 Erkrankung

§ 35.

Alle Personen, die sich im Schulgebäude aufhalten, haben – in Volks- und Sonderschulen nur außerhalb der Klassen- und Gruppenräume – eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung (MNS) nach Maßgabe der Anlage A zu tragen.

Schlagworte

Mundbereich

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2021

Gesetzesnummer

20011270

Dokumentnummer

NOR40227331

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