§ 35 C-SchVO 2020/21

Alte FassungIn Kraft seit 03.11.2020

Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft (vgl. § 44).

Vorkehrungen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19 Erkrankung

§ 35.

Alle Personen, die sich im Schulgebäude aufhalten, haben eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung (MNS) nach Maßgabe der Anlage A zu tragen.

Schlagworte

Mundbereich

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2020

Gesetzesnummer

20011270

Dokumentnummer

NOR40227174

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