§ 347 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1975

§ 347.

Werden die Nichtigkeitsbeschwerde oder die Berufung oder beide Rechtsmittel nicht schon in der Sitzung des Geschwornengerichtes angemeldet, so sind sie beim Gerichtshof erster Instanz einzubringen. Diesem steht das weitere Verfahren und die Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof oder an den Gerichtshof zweiter Instanz zu.

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030669

alte Dokumentnummer

N2197524022S

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