§ 347.
Werden die Nichtigkeitsbeschwerde oder die Berufung oder beide Rechtsmittel nicht schon in der Sitzung des Geschwornengerichtes angemeldet, so sind sie beim Gerichtshof erster Instanz einzubringen. Diesem steht das weitere Verfahren und die Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof oder an den Gerichtshof zweiter Instanz zu.
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12030669
alte Dokumentnummer
N2197524022S
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