§ 347.
Werden die Nichtigkeitsbeschwerde oder die Berufung oder beide Rechtsmittel nicht schon in der Sitzung des Geschworenengerichtes angemeldet, so sind sie beim Gerichtshof erster Instanz einzubringen. Diesem steht das weitere Verfahren und die Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof oder an den Gerichtshof zweiter Instanz zu.
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12036978
alte Dokumentnummer
N2199329582J
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