§ 347 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

§ 347.

Werden die Nichtigkeitsbeschwerde oder die Berufung oder beide Rechtsmittel nicht schon in der Sitzung des Geschworenengerichtes angemeldet, so sind sie beim Gerichtshof erster Instanz einzubringen. Diesem steht das weitere Verfahren und die Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof oder an den Gerichtshof zweiter Instanz zu.

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12036978

alte Dokumentnummer

N2199329582J

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