Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
§ 347.
Werden die Nichtigkeitsbeschwerde oder die Berufung oder beide Rechtsmittel nicht schon in der Sitzung des Geschworenengerichtes angemeldet, so sind sie beim Landesgericht einzubringen. Diesem steht das weitere Verfahren und die Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof oder an das Oberlandesgericht zu.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR40093397
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