§ 33 NRGOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1975

§ 33

(1) Der Nationalrat kann auf Grund eines Antrages zur Geschäftsbehandlung den Beschluß auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses fassen. Ein solcher Antrag ist dem Präsidenten schriftlich zu überreichen und hat den Gegenstand der Untersuchung sowie die Zusammensetzung des Untersuchungsausschusses zu enthalten. Jedem Untersuchungsausschuß muß jedoch mindestens ein Mitglied jeder im Hauptausschuß vertretenen Partei angehören.

(2) Die Debatte — falls der Antragsteller eine solche verlangt oder der Nationalrat sie beschließt — und Abstimmung über den Antrag erfolgen nach Erledigung der Tagesordnung der Sitzung. Wenn jedoch ein Fünftel der anwesenden Abgeordneten dies schriftlich verlangt, ist die Abstimmung an den Beginn der nächsten Sitzung zu verlegen.

(3) Die Gerichte und alle anderen Behörden sind verpflichtet, dem Ersuchen dieser Ausschüsse um Beweiserhebungen Folge zu leisten; alle öffentlichen Ämter haben auf Verlangen ihre Akten vorzulegen.

(4) Bei Beweiserhebungen durch den Untersuchungsausschuß sind die Bestimmungen der Strafprozeßordnung über das Beweisverfahren in der Hauptverhandlung vor den Gerichtshöfen erster Instanz sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Beeidigung von Sachverständigen und Zeugen sowie die Verlesung von Protokollen, Gutachten und anderen Schriftstücken auf Grund eines Beschlusses des Untersuchungsausschusses erfolgen.

vgl. Art. 53 B-VG

Schlagworte

Enqueterecht, Mitwirkung des Nationalrates an der Vollziehung, Kontrolle der Vollziehung

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR12008328

alte Dokumentnummer

N11975148560

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)