§ 33 NRGOG

Alte FassungIn Kraft seit 15.9.1996

§ 33

(1) Der Nationalrat kann auf Grund eines Antrages zur Geschäftsbehandlung den Beschluß auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses fassen. Ein solcher Antrag ist dem Präsidenten schriftlich zu überreichen und hat den Gegenstand der Untersuchung sowie die Zusammensetzung des Untersuchungsausschusses zu enthalten. Jedem Untersuchungsausschuß muß jedoch mindestens ein Mitglied jeder im Hauptausschuß vertretenen Partei angehören.

(2) Die Debatte – falls fünf Abgeordnete, der bzw. die Antragsteller eingeschlossen, eine solche verlangen oder der Nationalrat sie beschließt – und Abstimmung über den Antrag erfolgen nach Erledigung der Tagesordnung. Die Debatte richtet sich nach den §§ 57a und 57b. Von Abgeordneten, die demselben Klub angehören, kann nur ein solches Verlangen pro Sitzungswoche eingebracht werden. Wird ein solches Verlangen von Abgeordneten mehrerer Klubs unterstützt, ist es dem Klub, dem der Erstunterzeichner angehört, anzurechnen. Gehört dieser keinem Klub an, gilt diese Bestimmung hinsichtlich des Zweitunterzeichners und so weiter. Wenn ein Fünftel der Abgeordneten dies schriftlich verlangt, ist die Abstimmung an den Beginn der nächsten Sitzung zu verlegen.

(3) Auf Beschluß des Untersuchungsausschusses wird Medienvertretern bei der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen vom Präsidenten nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten Zutritt gewährt; der Präsident kann sich hiebei der Vereinigung der Parlamentsredakteure und anderer beruflicher Interessenvertretungen von Journalisten bedienen. Fernseh- sowie Hörfunkaufnahmen und -übertragungen sowie Film- und Lichtbildaufnahmen sind jedoch unzulässig.

(4) Die Gerichte und alle anderen Behörden sind verpflichtet, dem Ersuchen dieser Ausschüsse um Beweiserhebungen Folge zu leisten; alle öffentlichen Ämter haben auf Verlangen ihre Akten vorzulegen.

(5) Bei Beweiserhebungen durch den Untersuchungsausschuß sind die Bestimmungen der Strafprozeßordnung über das Beweisverfahren in der Hauptverhandlung vor den Gerichtshöfen erster Instanz sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Beeidigung von Sachverständigen und Zeugen sowie die Verlesung von Protokollen, Gutachten und anderen Schriftstücken auf Grund eines Beschlusses des Untersuchungsausschusses erfolgen.

vgl. Art. 53 B-VG

Schlagworte

Enqueterecht, Mitwirkung des Nationalrates an der Vollziehung, Kontrolle der Vollziehung, Fernsehaufnahme, Fernsehübertragung, Hörfunkübertragung, Filmaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR12015919

alte Dokumentnummer

N1199657426J

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