vgl. Art. 53 B-VG
§ 33.
(1) Der Nationalrat kann auf Grund eines Antrages zur Geschäftsbehandlung den Beschluß auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses fassen. Ein solcher Antrag ist dem Präsidenten schriftlich zu überreichen und hat den Gegenstand der Untersuchung, den Untersuchungsauftrag sowie die Zusammensetzung des Untersuchungsausschusses zu enthalten. Jedem Untersuchungsausschuß muß jedoch mindestens ein Mitglied jeder im Hauptausschuß vertretenen Partei angehören.
(2) Die Debatte – falls fünf Abgeordnete, der beziehungsweise die Antragsteller eingeschlossen, eine solche verlangen oder der Nationalrat sie beschließt – und Abstimmung über den Antrag erfolgen nach Erledigung der Tagesordnung. Die Debatte richtet sich nach den §§ 57a und 57b. Von Abgeordneten, die demselben Klub angehören, kann nur ein solches Verlangen pro Sitzungswoche eingebracht werden. Wird ein solches Verlangen von Abgeordneten mehrerer Klubs unterstützt, ist es dem Klub, dem der Erstunterzeichner angehört, anzurechnen. Gehört dieser keinem Klub an, gilt diese Bestimmung hinsichtlich des Zweitunterzeichners und so weiter. Wenn ein Fünftel der Abgeordneten dies schriftlich verlangt, ist die Abstimmung an den Beginn der nächsten Sitzung zu verlegen.
(3) Für das Verfahren des Untersuchungsausschusses gilt die „Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse“, die als Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz einen Bestandteil desselben bildet. Sofern diese Verfahrensordnung nicht anderes bestimmt, kommen für das Verfahren die Bestimmungen des Geschäftsordnungsgesetzes zur Anwendung.
vgl. Art. 53 B-VG
Schlagworte
Enqueterecht, Mitwirkung des Nationalrates an der Vollziehung, Kontrolle der Vollziehung
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2024
Gesetzesnummer
10000576
Dokumentnummer
NOR40133183
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