§ 32 MEG

Alte FassungIn Kraft seit 14.4.1973

Abschnitt C
Eichung.

1. Organisation der Eichbehörden.

§ 32.

(1) Die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen behördlichen Aufgaben werden, soweit nicht das(Anm.: richtig: der) Bundesminister für Bauten und Technik hierfür zuständig ist, von den Eichbehörden besorgt.

(2) Eichbehörden sind das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen und die ihm nachgeordneten Eichämter.

(3) Die Eichbehörden unterstehen dem Bundesminister für Bauten und Technik.

(4) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat seinen Sitz in Wien. Sein Wirkungsbereich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. Die Errichtung, die Auflassung, den Sitz und den Umfang der fachlichen Befugnisse der Eichämter bestimmt das (Anm.: richtig: der) Bundesminister für Bauten und Technik durch Verordnung.

(5) Die Geschäfte der Eichämter werden von Organen des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen (Inspektoren der Eichaufsichtsbezirke), deren Amtssitze vom Bundesminister für Bauten und Technik bestimmt werden, überwacht.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2024

Gesetzesnummer

10011268

Dokumentnummer

NOR12145332

alte Dokumentnummer

N9195016632J

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