Abschnitt C
Eichung. 1. Organisation.
§ 32.
(1) Die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen behördlichen Aufgaben werden, soweit nicht der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hierfür zuständig ist, von den Eichbehörden besorgt.
(2) Eichbehörden sind das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen und die ihm nachgeordneten Eichämter.
(3) Die Eichbehörden unterstehen dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.
(4) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat seinen Sitz in Wien. Sein Wirkungsbereich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.
(5) Die Errichtung, die Auflassung, den Sitz und den Umfang der fachlichen Befugnisse der Eichämter bestimmt der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung.
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