Abschnitt C
Eichung. 1. Organisation.
§ 32.
(1) Die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen behördlichen Aufgaben werden, soweit nicht der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hierfür zuständig ist, von den Eichbehörden besorgt.
(2) Eichbehörden sind das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen und die ihm nachgeordneten Eichämter.
(3) Die Eichbehörden unterstehen dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.
(4) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat seinen Sitz in Wien. Sein Wirkungsbereich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.
(5) Die Errichtung, die Auflassung, den Sitz und den Umfang der fachlichen Befugnisse der Eichämter bestimmt der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Verordnung.
(6) Über Rechtsmittel gegen Bescheide der Eichbehörden entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Über Rechtsmittel in Verfahren gemäß § 63 entscheidet das Verwaltungsgericht des Landes.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Gesetzesnummer
10011268
Dokumentnummer
NOR40167928
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