§ 32 Bundesstatistikgesetz 2000

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Entgeltlichkeit der Leistungen

§ 32

(1) § 32.Die Bundesanstalt erbringt ihre Leistungen gegen Entgelt oder Kostenersatz, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Höhe der Entgelte und Kostenersätze sind auf Grundlage einer transparenten internen Kostenrechnung unter Zugrundelegung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nach dem Grundsatz der Kostendeckung festzulegen.

(3) Für die Leistungen gemäß § 23 Abs. 1 werden Kostenersätze geleistet, die auf Basis des jährlich gemäß § 39 erstellten mehrjährigen Arbeits- und Budgetprogramms festgelegt werden. Die Bundesanstalt erhält die Kostenersätze für die tatsächlich erbrachten Leistungen.

(4) Die Kostenersätze gemäß Abs. 3 haben zu leisten:

  1. 1. bei Statistiken und statistischen Erhebungen, deren Durchführung durch Verordnung ohne Einvernehmen mit dem Bundeskanzler gemäß § 8 Abs. 2 angeordnet wurde, die anordnenden Bundesminister;
  2. 2. bei Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 23 Abs. 1 Z 9 der für diese Aufgaben zuständige Bundesminister;
  3. 3. für die übrigen Aufgaben gemäß § 23 Abs. 1 der Bundeskanzler.

(5) Der Bund leistet den Kostenersatz gemäß Abs. 4 Z 3 in Form eines Jahrespauschalbetrages. Der Pauschalbetrag beträgt ab dem 1. Jänner 2000 jährlich 50,391 Millionen Euro. Solange Abs. 8 nicht zur Anwendung gelangt, sind in diesem Jahrespauschalbetrag auch die Kostenersätze gemäß Abs. 4 Z 1 und 2 abgegolten.

(6) Zusätzlich zum jeweiligen Jahrespauschalbetrag gemäß Abs. 5 leistet der Bund der Bundesanstalt zur Abdeckung der Aufwendungen in der Startphase für EDV-Investitionen, für die Einrichtung von Datenbanken, für Zusatzaufwendungen, die durch die neue Rechtsform und Anfangsinvestitionen, die durch zusätzliche Aufgaben bedingt sind, folgende Beträge:

  1. 1. im Jahr 2000: 42,4 Millionen Schilling;
  2. 2. im Jahr 2001: 35 Millionen Schilling;
  3. 3. im Jahr 2002: 1,453 Millionen Euro.

(7) Zusätzlich zu den Beträgen gemäß Abs. 5 und 6 kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel erhöhte Aufwendungen unter der Voraussetzung vergüten, daß dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der Bundesanstalt und unter Bedachtnahme auf Rationalisierungsmaßnahmen erforderlich ist.

(8) Der Jahrespauschalbetrag gemäß Abs. 5 verringert sich

  1. 1. in jenem Ausmaß, in dem die zuständigen Bundesminister einen Kostenersatz gemäß Abs. 4 Z 1 oder 2 für Aufgaben leisten, deren Kosten bei der Berechnung des Pauschalbetrages bereits berücksichtigt wurden, oder
  2. 2. wenn sich dies aus dem gemäß § 53 Abs. 4 Z 5 genehmigten Arbeits- und Budgetprogramm ergibt.

(9) Den Bundesministern, die Kostenersätze gemäß Abs. 4 Z 1 und 2 zu leisten haben, ist auf Verlangen Einsicht in die Unterlagen über die Berechnung der Kostenersätze zu gewähren. Die Kostenersätze sind nach Maßgabe des Bedarfs quartalsweise im voraus anzuweisen.

(10) Für Leistungen gemäß § 23 Abs. 2 und § 29 Abs. 1 ist von der Bundesanstalt ein Entgelt zu vereinbaren, das die mit der Vertragserfüllung verbundenen zusätzlichen Kosten deckt.

(11) Eine Finanzierung der Aufgaben gemäß § 23 Abs. 2 durch Mittel aus den Aufgaben gemäß § 23 Abs. 1 ist unzulässig.

(12) Die gemäß § 11 Abs. 4 den Gemeinden zu leistende Kostenabfindung wird der Bundesanstalt vom Bund unter Berücksichtigung der für diese Zwecke erhaltenen Einnahmen gesondert ersetzt.

(13) Die gemäß Abs. 6 in einem Kalenderjahr nicht benötigten Mittel können im darauffolgenden Kalenderjahr in Anspruch genommen werden.

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