§ 32 Bundesstatistikgesetz 2000

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Entgeltlichkeit der Leistungen

§ 32.

(1) Die Bundesanstalt erbringt ihre Leistungen gegen Entgelt oder Kostenersatz, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Höhe der Entgelte und Kostenersätze sind auf Grundlage einer transparenten anerkannten betriebswirtschaftlichen Grundsätzen entsprechenden, internen Kostenrechnung unter Zugrundelegung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nach dem Grundsatz der Kostendeckung festzulegen. Bei der Berechnung des Kostenersatzes gemäß Abs. 4 Z 1 sind allfällige Kostenreduzierungen zu berücksichtigen, die sich bei der betreffenden Statistik gemäß Abs. 3 Z 1, für die dieser Kostenersatz zu leisten ist, durch Reduzierung der Erhebungsintervalle, der Erhebungsmerkmale oder durch Änderung der Erhebungsart (Stichprobenerhebung anstatt Vollerhebung; Erhebung durch Heranziehung von Verwaltungs- und Registerdaten anstatt Erhebung durch Befragung) ergeben.

(3) Der Bundesanstalt werden die Kosten

  1. 1. für die Aufgaben gemäß §23 Abs.1 Z2 bis 8 sowie für die in Anlage II angeführten statistischen Erhebungen und Statistiken in den zum 31.Dezember 2002 für die Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung notwendigen oder in Rechtsakten gemäß §4 Abs.1 Z1 und 2 oder in Verordnungen gemäß §4 Abs.4 vorgesehenen Ausmaßen und Periodizitäten pauschal durch den Betrag gemäß Abs.5 und
  2. 2. für die übrigen Aufgaben gemäß §23 Abs.1 entsprechend Abs.2

    ersetzt.

(4) Die Kostenersätze gemäß Abs. 3 haben zu leisten:

  1. 1. für Statistiken und statistische Erhebungen der nach dem Gegenstand der Statistik oder Erhebung gemäß §2 Abs.1 Z2 des Bundesministeriengesetzes1986 zuständige Bundesminister, soweit diese über Abs.3 Z1 hinausgehen;
  2. 2. für Aufgaben gemäß §23 Abs.1 Z9 der für diese Aufgabe zuständige Bundesminister;
  3. 3. für die Aufgaben gemäß Abs.3 Z1 der Bundeskanzler.

(5) Der Pauschalbetrag beträgt ab dem 1. Jänner 2000 jährlich 50,391 Millionen Euro.

(6) Der Bundeskanzler hat der Bundesanstalt zur Abgeltung des zusätzlichen Aufwandes zur Errichtung und Führung des Unternehmensregisters gemäß § 25 folgenden Pauschalbetrag jährlich zu leisten:

  1. 1. im Jahr 2010 in der Höhe von 1.380.000Euro und in den Jahren 2011 bis 2013 in der Höhe von 690.000 Euro;

(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

(9) Den Bundesministern, die Kostenersätze gemäß Abs. 4 Z 1 und 2 zu leisten haben, ist auf Verlangen Einsicht in die Unterlagen über die Berechnung der Kostenersätze zu gewähren. Die Kostenersätze sind nach Maßgabe des Bedarfs quartalsweise im voraus anzuweisen.

(10) Für Leistungen gemäß § 23 Abs. 2 und § 29 Abs. 1 ist von der Bundesanstalt ein Entgelt zu vereinbaren, das jedenfalls die mit der Vertragserfüllung verbundenen zusätzlichen Kosten deckt.

(11) Eine Finanzierung der Aufgaben gemäß § 23 Abs. 2 durch Mittel aus den Aufgaben gemäß § 23 Abs. 1 ist unzulässig.

(12) Die gemäß § 11 Abs. 4 den Gemeinden zu leistende Kostenabfindung wird der Bundesanstalt vom Bund unter Berücksichtigung der für diese Zwecke erhaltenen Einnahmen gesondert ersetzt.

(13) Die gemäß Abs. 6 in einem Kalenderjahr nicht benötigten Mittel können im darauffolgenden Kalenderjahr in Anspruch genommen werden.

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