§ 31g FLAG

Alte FassungIn Kraft seit 28.7.1972

§ 31g.

Insoweit dem Bund für die Auflage und Ausgabe der Gutscheine für die Anschaffung der Schulbücher Kosten entstehen, sind diese aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, Sektion B, zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2023

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR12095415

alte Dokumentnummer

N6196723129L

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