§ 31g.
Insoweit dem Bund für die Auflage und Ausgabe der Gutscheine für die Anschaffung der Schulbücher Kosten entstehen, sind diese aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, Sektion B, zu tragen.
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2023
Gesetzesnummer
10008220
Dokumentnummer
NOR12095415
alte Dokumentnummer
N6196723129L
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