§ 31g FLAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2000

§ 31g.

Insoweit dem Bund für die Auflage und Ausgabe der Schulbuchbelege, für Vordrucke, Richtlinien, und Erlagscheine zur Abgabe der Schulbücher, für eine automationsunterstützte Schulbuchdatei und für Geldverkehrsspesen Kosten entstehen, sind diese aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, Sektion B, zu tragen.

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