§ 31g FLAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1995

§ 31g.

Insoweit dem Bund für die Auflage und Ausgabe der Schulbuchbelege für die Anschaffung der Schulbücher und der Erlagscheine für den Selbstbehalt Kosten entstehen, sind diese aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, Sektion B, zu tragen.

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