§ 31 GuKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1997

Qualifikationsnachweis - außerhalb des EWR

§ 31.

Eine von einem EWR-Staatsangehörigen außerhalb des EWR oder von einer Person, die nicht EWR-Staatsangehörige ist, erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung in der Krankenpflege, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn

  1. 1. die Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Diplom gemäß § 32 (Nostrifikation) festgestellt oder die Urkunde nach dem Krankenpflegegesetz als gleichwertig anerkannt wurde und
  2. 2. die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.

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