§ 31 GuKG

Alte FassungIn Kraft seit 20.10.2007

Qualifikationsnachweis – außerhalb des EWR

§ 31.

Eine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, die nicht unter §§ 28a ff fällt, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn

  1. 1. die Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Diplom gemäß § 32 (Nostrifikation) festgestellt oder die Urkunde den vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Regelungen des Krankenpflegegesetzes als gleichwertig anerkannt wurde und
  2. 2. die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.

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