§ 31 GuKG

Alte FassungIn Kraft seit 06.7.2005

Qualifikationsnachweis - außerhalb des EWR

§ 31.

(1) Eine von einem EWR-Staatsangehörigen außerhalb des EWR oder von einer Person, die nicht EWR-Staatsangehörige ist, erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung in der Krankenpflege, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn

  1. 1. die Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Diplom gemäß § 32 (Nostrifikation) festgestellt oder die Urkunde nach dem Krankenpflegegesetz als gleichwertig anerkannt wurde und
  2. 2. die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.

(2) Abweichend von Abs. 1 gelten die §§ 29 und 30 für

  1. 1. Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, denen von der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder einem EWR-Vertragsstaat ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über eine Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege ausgestellt wurde, und
  2. 2. EWR-Staatsangehörige, denen von der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über eine Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege ausgestellt wurde.

(3) Abs. 1 ist auch auf eine Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung in der allgemeinen Krankenpflege anzuwenden, die

  1. 1. von einem Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworben wurde und
  2. 2. nicht als Qualifikationsnachweis gemäß § 29 gilt.

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