Fixgehalt
§ 31.
(1) Dem Beamten der Funktionsgruppe 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe A 1 gebührt anstelle des Gehaltes nach § 28, einer allfälligen Dienstalterszulage nach § 29 und einer Funktionszulage ein Gehalt (Fixgehalt) nach Abs. 2.
(2) Das Fixgehalt beträgt für Beamtinnen und Beamte
- 1. in der Funktionsgruppe 7
- a) für die ersten fünf Jahre 9 646,8 €,
- b) ab dem sechsten Jahr 10 220,0 €,
- 2. in der Funktionsgruppe 8
- a) für die ersten fünf Jahre 10 326,6 €,
- b) ab dem sechsten Jahr 10 901,1 €,
- 3. in der Funktionsgruppe 9
- a) für die ersten fünf Jahre 10 901,1 €,
- b) ab dem sechsten Jahr 11 699,0 €.
- Abweichend von lit. a und b gebührt der Beamtin oder dem Beamten der Funktionsgruppe 9 bei Verwendung als Generalsekretärin oder Generalsekretär gemäß § 7 Abs. 11 des Bundesministeriengesetzes 1986 – BMG, BGBl. Nr. 76/1986, oder als Sprecherin der Bundesregierung oder Sprecher der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 BMG ein Fixgehalt nach lit. b.
(3) Für die Vorrückung in das höhere Fixgehalt der betreffenden Funktionsgruppe sind
- 1. § 10 anzuwenden und
- 2. Zeiten einzurechnen, die
- a) in einer Verwendung derselben oder einer höheren Funktionsgruppe zurückgelegt worden sind oder,
- b) im Bundesdienst außerhalb dieser Besoldungsgruppe in einer Verwendung zurückgelegt worden sind, die der Funktionsgruppe des Beamten oder einer höheren Funktionsgruppe zuzuordnen wäre.
(4) Durch das Fixgehalt gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 13,65% des Fixgehaltes gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(5) Wird ein Beamter der Funktionsgruppe 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe A 1 auf eine andere Planstelle ernannt oder übergeleitet, so kommt für ihn eine allfällige Ergänzungszulage nach § 12b nicht in Betracht.
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2023
Gesetzesnummer
10008163
Dokumentnummer
NOR40241121
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