§ 31 GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1977

Erreichung eines höheren Gehaltes

§ 31

§ 31. Der Beamte der Allgemeinen Verwaltung erreicht einen höheren Gehalt durch

Vorrückung (§§ 8 und 10),

Zeitvorrückung (§ 32),

Beförderung (§ 33),

Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe (§ 12a Abs. 1 bis 4 und § 34) und Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung (§ 12a Abs. 5).

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