§ 31 GebAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1987

Betragsanpassung durch V

Die hier angeführten Gebührenbeträge ergeben sich aufgrund der letzten Zuschlagsfestsetzung gemäß § 64 durch die Verordnung, BGBl. Nr. 177/1987. Diese Verordnung ist am 1. Mai 1987 in Kraft getreten und auf Tätigkeiten anzuwenden, die nach ihrem Inkrafttreten beendet worden sind.

Sonstige Kosten

§ 31.

Dem Sachverständigen sind die sonst mit seiner Tätigkeit notwendigerweise verbundenen Kosten zu ersetzen. Dazu zählen besonders

  1. 1. die Kosten für die Anfertigung von Lichtbildern, Ablichtungen, Lichtpausen, Zeichnungen und für Röntgenuntersuchungen;
  2. 2. die Kosten für die bei der Untersuchung verbrauchten Stoffe;
  3. 3. die Kosten für das Reinschreiben von Befund und Gutachten einschließlich der Beilagen hierzu und für die Beistellung der Schreibmittel im Betrag von 17 S für jede Seite der Urschrift und von 5 S einer Durchschrift; der § 54 Abs. 3 ist hierbei anzuwenden;
  4. 4. die vom Sachverständigen zu entrichtenden Kosten für die Benützung der von ihm nicht selbst beigestellten Werkzeuge und Geräte, die eine dauernde Verwendung zulassen;
  5. 5. die Stempel- und Postgebühren;
  6. 6. die von der Sachverständigengebühr zu entrichtende Umsatzsteuer; sie ist gesondert an- und zuzusprechen.

Die hier angeführten Gebührenbeträge ergeben sich aufgrund der letzten Zuschlagsfestsetzung gemäß § 64 durch die Verordnung, BGBl. Nr. 177/1987. Diese Verordnung ist am 1. Mai 1987 in Kraft getreten und auf Tätigkeiten anzuwenden, die nach ihrem Inkrafttreten beendet worden sind.

Schlagworte

Foto, Kopie, Materialkosten, Porto, Stempelgebühr

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2023

Gesetzesnummer

10002337

Dokumentnummer

NOR12030117

alte Dokumentnummer

N2197511469R

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