§ 31 GebAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

ÜR: Art. 96 Z 19, BGBl. I Nr. 98/2001

Sonstige Kosten

§ 31.

Dem Sachverständigen sind die sonst mit seiner Tätigkeit notwendigerweise verbundenen Kosten zu ersetzen. Dazu zählen besonders

  1. 1. die Kosten für die Anfertigung von Lichtbildern, Ablichtungen, Lichtpausen, Zeichnungen und für Röntgenuntersuchungen;
  2. 2. die Kosten für die bei der Untersuchung verbrauchten Stoffe;
  3. 3. die Kosten für das Reinschreiben von Befund und Gutachten einschließlich der Beilagen hierzu und für die Beistellung der Schreibmittel im Betrag von 1,70 Euro (Anm. 1) für jede Seite der Urschrift und von 0,50 Euro (Anm. 2) einer Durchschrift; der § 54 Abs. 3 ist hierbei anzuwenden;
  4. 4. die vom Sachverständigen zu entrichtenden Kosten für die Benützung der von ihm nicht selbst beigestellten Werkzeuge und Geräte, die eine dauernde Verwendung zulassen;
  5. 5. die Stempel- und Postgebühren;
  6. 6. die von der Sachverständigengebühr zu entrichtende Umsatzsteuer; sie ist gesondert an- und zuzusprechen.

(_______________

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 134/2007 ab 1.7.2007: 2,00 €

Anm. 2: ab 1.7.2007: 0,60 €)

ÜR: Art. 96 Z 19, BGBl. I Nr. 98/2001

Schlagworte

Foto, Kopie, Materialkosten, Porto, Stempelgebühr

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2024

Gesetzesnummer

10002337

Dokumentnummer

NOR40021651

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