Betragsanpassung durch V
Die hier angeführten Gebührenbeträge ergeben sich aufgrund der letzten Zuschlagsfestsetzung gemäß § 64 durch die Verordnung, BGBl. Nr. 214/1992. Diese Verordnung ist am 1. Mai 1992 in Kraft getreten und auf Tätigkeiten anzuwenden, die nach ihrem Inkrafttreten beendet worden sind.
Sonstige Kosten
§ 31.
Dem Sachverständigen sind die sonst mit seiner Tätigkeit notwendigerweise verbundenen Kosten zu ersetzen. Dazu zählen besonders
- 1. die Kosten für die Anfertigung von Lichtbildern, Ablichtungen, Lichtpausen, Zeichnungen und für Röntgenuntersuchungen;
- 2. die Kosten für die bei der Untersuchung verbrauchten Stoffe;
- 3. die Kosten für das Reinschreiben von Befund und Gutachten einschließlich der Beilagen hierzu und für die Beistellung der Schreibmittel im Betrag von 20 S für jede Seite der Urschrift und von 6 S einer Durchschrift; der § 54 Abs. 3 ist hierbei anzuwenden;
- 4. die vom Sachverständigen zu entrichtenden Kosten für die Benützung der von ihm nicht selbst beigestellten Werkzeuge und Geräte, die eine dauernde Verwendung zulassen;
- 5. die Stempel- und Postgebühren;
- 6. die von der Sachverständigengebühr zu entrichtende Umsatzsteuer; sie ist gesondert an- und zuzusprechen.
Die hier angeführten Gebührenbeträge ergeben sich aufgrund der letzten Zuschlagsfestsetzung gemäß § 64 durch die Verordnung, BGBl. Nr. 214/1992. Diese Verordnung ist am 1. Mai 1992 in Kraft getreten und auf Tätigkeiten anzuwenden, die nach ihrem Inkrafttreten beendet worden sind.
Schlagworte
Foto, Kopie, Materialkosten, Porto, Stempelgebühr
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2023
Gesetzesnummer
10002337
Dokumentnummer
NOR12036024
alte Dokumentnummer
N2199220237J
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