§ 30c FLAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1984

§ 30c.

(1) Die Schulfahrtbeihilfe beträgt, wenn der Schulweg nicht länger als 10 km ist und

  1. a) an einem Schultag oder an zwei Schultagen in der Woche zurückgelegt wird, monatlich60 S,
  2. b) an drei oder vier Schultagen in der Woche zurückgelegt wird, monatlich120 S,
  3. c) an mehr als vier Schultagen in der Woche zurückgelegt wird, monatlich180 S.

(2) Die Schulfahrtbeihilfe beträgt, wenn der Schulweg länger als 10 km ist und

  1. a) an einem Schultag oder an zwei Schultagen in der Woche zurückgelegt wird, monatlich90 S,
  2. b) an drei oder vier Schultagen in der Woche zurückgelegt wird, monatlich180 S,
  3. c) an mehr als vier Schultagen in der Woche zurückgelegt wird, monatlich270 S.

(3) Werden für die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels durch den Schüler höhere Kosten als die in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen Pauschbeträge nachgewiesen, so richtet sich die monatliche Schulfahrtbeihilfe nach der Höhe der in einem Kalendermonat aufgelaufenen, notwendigen tarifmäßigen Kosten. Steht ein geeignetes öffentliches Verkehrsmittel nicht zur Verfügung, erhöhen sich die in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen Pauschbeträge um 100 vH.

(4) Die Schulfahrtbeihilfe beträgt, wenn der Schüler für Zwecke des Schulbesuches eine Zweitunterkunft außerhalb seines Hauptwohnortes am Schulort oder in der Nähe des Schulortes bewohnt, bei einer Entfernung zwischen der Wohnung im Hauptwohnort und der Zweitunterkunft

  1. a) bis einschließlich 50 km monatlich260 S,
  2. b) über 50 km bis einschließlich 100 km monatlich440 S,
  3. c) über 100 km bis einschließlich 200 km monatlich520 S,
  4. d) über 200 km bis einschließlich 400 km monatlich600 S,
  5. e) über 400 km bis einschließlich 600 km monatlich660 S,
  6. f) über 600 km bis einschließlich 800 km monatlich720 S,
  7. g) über 800 km monatlich800 S.

Die Entfernung ist nach der Wegstrecke des zwischen der Wohnung im Hauptwohnort und der Zweitunterkunft verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels zu messen. Sofern ein öffentliches Verkehrsmittel auf der Strecke nicht verkehrt, ist die Entfernung nach der kürzesten Straßenverbindung zu messen.

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2025

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR12095398

alte Dokumentnummer

N6196723112L

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