§ 30c FLAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2001

§ 30c.

(1) Die Schulfahrtbeihilfe beträgt, wenn der Schulweg nicht länger als 10 km ist und

  1. a) an einem Schultag oder an zwei Schultagen in der Woche zurückgelegt wird, monatlich 60 S,
  2. b) an drei oder vier Schultagen in der Woche zurückgelegt wird, monatlich 120 S,
  3. c) an mehr als vier Schultagen in der Woche zurückgelegt wird, monatlich 180 S.

(2) Die Schulfahrtbeihilfe beträgt, wenn der Schulweg länger als 10 km ist und

  1. a) an einem Schultag oder an zwei Schultagen in der Woche zurückgelegt wird, monatlich 90 S,
  2. b) an drei oder vier Schultagen in der Woche zurückgelegt wird, monatlich 180 S,
  3. c) an mehr als vier Schultagen in der Woche zurückgelegt wird, monatlich 270 S.

(3) Werden für die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels durch den Schüler höhere Kosten als die in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen Pauschbeträge nachgewiesen, so richtet sich die monatliche Schulfahrtbeihilfe nach der Höhe der in einem Kalendermonat tarifmäßig, aber höchstens im Ausmaß des für den maßgeblichen Schulweg geltenden Verrechnungstarifes (§ 29 ÖPNRV-G 1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 204/1999) notwendig aufgelaufenen Kosten, abzüglich eines Selbstbehaltes von 270 S für jedes Schuljahr. Geleistete Eigenanteile des Schülers für das jeweilige Schuljahr sind auf diesen Selbstbehalt anzurechnen. Steht ein geeignetes öffentliches Verkehrsmittel nicht zur Verfügung, erhöhen sich die in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen Pauschbeträge um 100 vH.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 297/1995)

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2024

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR40013669

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