§ 30c.
(1) Die Schulfahrtbeihilfe beträgt, wenn der Schulweg nicht länger als 10 km ist und
- a) an einem Schultag oder an zwei Schultagen in der Woche zurückgelegt wird, monatlich 4,4 €,
- b) an drei oder vier Schultagen in der Woche zurückgelegt wird, monatlich 8,8 €,
- c) an mehr als vier Schultagen in der Woche zurückgelegt wird, monatlich 13,1 €.
(2) Die Schulfahrtbeihilfe beträgt, wenn der Schulweg länger als 10 km ist und
- a) an einem Schultag oder an zwei Schultagen in der Woche zurückgelegt wird, monatlich 6,6 €,
- b) an drei oder vier Schultagen in der Woche zurückgelegt wird, monatlich 13,1 €,
- c) an mehr als vier Schultagen in der Woche zurückgelegt wird, monatlich 19,7 €.
(3) Werden für die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels durch den Schüler höhere Kosten als die in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen Pauschbeträge nachgewiesen, so richtet sich die monatliche Schulfahrtbeihilfe nach der Höhe der in einem Kalendermonat tarifmäßig, aber höchstens im Ausmaß des für den maßgeblichen Schulweg geltenden Verrechnungstarifes (§ 29 ÖPNRV-G 1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 204/1999) notwendig aufgelaufenen Kosten, abzüglich eines Selbstbehaltes von 19,6 € für jedes Schuljahr. Geleistete Eigenanteile des Schülers für das jeweilige Schuljahr sind auf diesen Selbstbehalt anzurechnen. Steht ein geeignetes öffentliches Verkehrsmittel nicht zur Verfügung, erhöhen sich die in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen Pauschbeträge um 100 vH.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 297/1995)
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2024
Gesetzesnummer
10008220
Dokumentnummer
NOR40019306
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