Diese Inkrafttretensbestimmung ist gegenstandslos, da es sich bei dieser Rechtsvorschrift um eine Wiederverlautbarung handelt.
§ 30
§ 30. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des § 3 mit 1. Jänner 1963 in Kraft.
(2) § 3 tritt mit 1. September 1966 in Kraft.
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