Die Absätze 1 und 2 dieser Inkrafttretensbestimmung sind gegenstandslos, da es sich bei dieser Rechtsvorschrift um eine Wiederverlautbarung handelt.
§ 30
(1) § 30.Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des § 3 mit 1. Jänner 1963 in Kraft.
(2) § 3 tritt mit 1. September 1966 in Kraft.
(3) Die folgenden Paragraphen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 456/1992 treten wie folgt in Kraft
- 1. § 12 Abs. 1, § 23 Abs. 1 und 3 und § 31 Abs. 1 und 2 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt;
- 2. § 5 Abs. 4 mit 1. September 1992.
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