Die Absätze 1 und 2 dieser Inkrafttretensbestimmung sind gegenstandslos, da es sich bei dieser Rechtsvorschrift um eine Wiederverlautbarung handelt.
§ 30
(1) § 30.Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des § 3 mit 1. Jänner 1963 in Kraft.
(2) § 3 tritt mit 1. September 1966 in Kraft.
(3) Die folgenden Paragraphen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 456/1992 treten wie folgt in Kraft
- 1. § 12 Abs. 1, § 23 Abs. 1 und 3 und § 31 Abs. 1 und 2 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt;
- 2. § 5 Abs. 4 mit 1. September 1992.
(4) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 513/1993 treten wie folgt in Kraft:
- 1. § 8, § 8b, § 14 Abs. 1 und 9a, § 15 und § 28a mit 1. August 1993,
- 2. § 8a für Kinder im ersten Jahr der allgemeinen Schulpflicht mit 1. August 1993, im zweiten Jahr der allgemeinen Schulpflicht mit 1. August 1994, im dritten Jahr der allgemeinen Schulpflicht mit 1. August 1995 und in den weiteren Jahren der allgemeinen Schulpflicht mit 1. August 1996, für Kinder, die im Schuljahr 1992/93 im ersten Jahr der allgemeinen Schulpflicht die Vorschulstufe besucht haben, jedoch jeweils ein Jahr früher, frühestens jedoch mit 1. August 1993.
§ 15 Abs. 5 und 6 tritt mit Ablauf des 31. Juli 1993 außer Kraft.
(5) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 768/1996 treten wie folgt in Kraft:
- 1. § 23 Abs. 1 (hinsichtlich der Wendung „Unterricht und kulturelle Angelegenheiten'') und 3 sowie § 31 Abs. 1 und 2 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt,
- 2. § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 2, § 12 samt Überschrift, der Entfall des § 14 Abs. 9a, § 18, § 19 Abs. 2, § 23 Abs. 1 letzter Satz sowie § 28 mit 1. September 1997, und
- 3. § 8 Abs. 3a, § 8a und § 8b mit 1. September 1997 schulstufenweise aufsteigend.
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