§ 30 ORF-G

Alte FassungIn Kraft seit 31.7.1993

§ 30.

(1) Auf das Verfahren der Kommission ist – soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden. Dem Generalintendanten oder einem von ihm bestellten Vertreter kommt jedenfalls Parteistellung zur Wahrung der Rechte des Österreichischen Rundfunks zu.

(2) Bei Beschwerden an die Kommission werden die Tage des Postenlaufs in die Frist nicht eingerechnet.

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2025

Gesetzesnummer

10000785

Dokumentnummer

NOR12014176

alte Dokumentnummer

N1199312806A

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