§ 30.
(1) Auf das Verfahren der Kommission ist – soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, in Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen das Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, anzuwenden. Dem Generalintendanten oder einem von ihm bestellten Vertreter kommt jedenfalls Parteistellung zur Wahrung der Rechte des Österreichischen Rundfunks zu.
(2) Bei Beschwerden an die Kommission werden die Tage des Postenlaufs in die Frist nicht eingerechnet.
Schlagworte
BGBl. Nr. 51/1991, BGBl. Nr. 52/1991
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2025
Gesetzesnummer
10000785
Dokumentnummer
NOR12017403
alte Dokumentnummer
N1199956470L
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