§ 30 ORF-G

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

§ 30.

(1) Auf das Verfahren der Kommission ist – soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, in Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen das Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, anzuwenden. Dem Generalintendanten oder einem von ihm bestellten Vertreter kommt jedenfalls Parteistellung zur Wahrung der Rechte des Österreichischen Rundfunks zu.

(2) Bei Beschwerden an die Kommission werden die Tage des Postenlaufs in die Frist nicht eingerechnet.

Schlagworte

BGBl. Nr. 51/1991, BGBl. Nr. 52/1991

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2025

Gesetzesnummer

10000785

Dokumentnummer

NOR12017403

alte Dokumentnummer

N1199956470L

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